§99 Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht
Grundsätzlich ist jedem Dritten eine Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens gestattet. Es ist nicht notwendig, dass ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird. Allenfalls, falls eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein berechtigtes Interesse darlegt, dass keine Akteneinsicht gestattet ist, muss der Dritte sein berechtigtes Interesse darlegen, um dennoch eine Akteneinsicht ermöglicht zu bekommen. Dieselbe Regelung gilt in der nächsthöheren Instanz, also in dem Nichtigkeitsberufungsverfahren.
§99 PatG »
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